Sie haben Fragen? Wir haben die Antwort!

Ich fahre einen Neuwagen. Habe ich bei Reparaturen, Inspektionen und Wartung die freie Werkstattwahl, schon ab dem ersten Tag?

Ja. Autofahrer haben von Anfang an die freie Wahl zwischen einer typoffenen (= freien) Werkstatt und einer Vertragswerkstatt, denn der europäische Gesetzgeber garantiert freien Wettbewerb im Bereich des Neuwagenvertriebs, Kundendienstes und Ersatzteilvertriebs innerhalb der EU.

Hinweis: Ausnahmen bei der freien Werkstattwahl stellen einige Leasing-Verträge dar. In diesen Verträgen kann eine Werkstattbindung vereinbart sein. Um zu prüfen, ob Ihr Fahrzeug von einer freien Werkstatt repariert oder gewartet werden kann, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir sind telefonisch und über unser Kontaktformular für Sie da.

Wieso zur freien Werkstatt?

Es gibt viele Gründe, sich für eine freie Werkstatt zu entscheiden. Wir nennen Ihnen die Wichtigsten:

Freie Werkstätten stehen der Arbeitsweise von Vertragswerkstätten in der Regel in nichts nach. Im Vergleich sind sie aber meist kostengünstiger, da in freien Werkstätten niedrigere Stundensätze berechnet werden.

An eine freie Werkstatt können Sie sich nicht nur mit einer bestimmten, sondern mit jeder Automarke und allen Modellen wenden.

Freie Werkstätten arbeiten mit modernster Diagnose- und Reparaturtechnik und können, wie auch Vertragswerkstätten, die originalen Ersatzteile des Herstellers einsetzen.

Nach der europaweit geltenden GVO-Verordnung ist freien Werkstätten auch während des Garantiezeitraums die Durchführung der Inspektion ohne Einschränkungen der Gewährleistung und Garantie erlaubt. Die EU unterstützt die Tätigkeit freier Werkstätten.

Freie Werkstätten stehen ihren Kunden häufig viel flexibler zur Verfügung als Vertragswerkstätten und arbeiten besonders kunden- und preisorientiert. Weil freie Werkstätten meist kleinere Betriebe sind, besteht intensiver und direkter Kontakt zum Kunden, um eine individuelle Betreuung zu ermöglichen.

Mechaniker und andere Mitarbeiter einer freien Werkstatt sind keinesfalls schlechter ausgebildet, als die von Vertragswerkstätten. Auch wir beschäftigen Mitarbeiter, die Meister ihres Fachs sind.

Gehen meine Garantieansprüche verloren, wenn ich die Inspektion meines Fahrzeugs bei einer freien Werkstatt wie Karosserie und Kfz Service Derlich durchführen lasse?

Nein, auf keinen Fall. Freie Werkstätten dürfen laut GVO-Verordnung ebenso, wie Vertragswerkstätten, Inspektionen durchführen. Ein Verlust Ihrer Garantie- oder Gewährleistungsansprüche tritt dabei nicht ein. Auch qualitativ unterscheidet uns nichts von einer Vertragswerkstatt. Wählen Sie jetzt Ihren zuverlässigen und preisgünstigen Partner für die nächste fällige Inspektion und kontaktieren Sie uns – Karosserie- und Kfz-Service Derlich ist für Sie da!

Ist eine regelmäßige Inspektion wichtig oder pure Geldverschwendung?

Mit einer Inspektion werfen Sie Ihr Geld keinesfalls zum Fenster hinaus – im Gegenteil: Regelmäßige Wartung und Kontrolle sind unverzichtbar für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit beim Fahren. Viele Baugruppen und Teile eines Fahrzeuges müssen regelmäßig überprüft und gepflegt werden. Dies macht Ihr Fahrzeug nicht nur sicherer, sondern senkt auch das Risiko später auftretender Folgekosten, die dann meist vielfach höher sind als die bei der Inspektion auftretenden Kosten.

Garantie, Gewährleistung und Kulanz auf den Punkt gebracht:

Die GEWÄHRLEISTUNG (juristisch korrekt: Sachmangelhaftung) dient dem Schutz des Käufers und regelt bestimmte Verpflichtungen des Verkäufers. Die Gewährleistung gilt daher nur im Verhältnis zwischen Käufer (z.B. Autokäufer) und dem Verkäufer (z.B. dem Autohaus). Ist ein Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer eine Nacherfüllung verlangen, bzw. dem nachgeordnet gibt es Möglichkeiten, vom Kauf zurückzutreten oder eine Kaufpreisminderung zu fordern. Bei Neufahrzeugen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese auf ein Jahr verkürzt und beim Verkauf von Privat sogar ganz ausgeschlossen werden. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel an einer Sache (in diesem Fall an einem erworbenen Fahrzeug) zeigt, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war - es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (etwa bei Teilen, die natürlicherweise verschleißen, wie Bremsbeläge). In der Praxis bedeutet das, dass der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf einer Sache in der Pflicht steht zu beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt noch nicht bestand. Nach Ablauf dieser Frist muss dann der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt bereits bestand.

Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind GARANTIEN. Hier sichert ein Garantiegeber im vertraglich vereinbarten Garantiefall bestimmte Leistungen zu. Der Garantiegeber kann auch der Hersteller sein. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen häufig bestimmte Garantiebedingungen erfüllt werden. Die Garantiebedingung eines Fahrzeugherstellers, wonach die Wartung in einer freien Werkstatt zu einem Garantieverlust führt, ist nach geltendem EU-Recht unwirksam.

KULANZ stellt eine rein freiwillige Leistung dar, die auch nach Ablauf von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen vom Verkäufer/Hersteller/Importeur im Einzelfall gewährt werden kann - oder auch nicht. Aufgrund der Freiwilligkeit der Leistung hat der Autofahrer keinen rechtlichen Anspruch. Die Fahrzeughersteller können Kulanz nach eigenem Ermessen zeigen. So ist es möglich, dass sie die Gewährung von Leistungen auf Kulanz etwa davon abhängig machen, ob Wartung und Reparatur zuvor in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden.

Sichern Sie sich auch weiterhin die volle und zuverlässige Einsatzfähigkeit Ihres Fahrzeuges und vereinbaren Sie für Ihre nächste Inspektion einen Termin mit uns. Sie erreichen uns telefonisch oder über unser Kontaktformular.